Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen für SaaS-Leistungen der Predium Technology GmbH
§1 Anwendungsbereich, Vertragsabschluss
- Predium stellt dem Kunden eine Immobilienmanagement-Plattform im Wege eines cloudbasierten Software-as-a-Service-Providing Modells bereit, über die Unternehmen ihre Immobilien profitabel und nachhaltig managen können (die „SaaS-Lösung“). Im näheren Sinne haben Unternehmen mit der SaaS-Lösung die Möglichkeit, ESG- und Performance-Daten transparent dargestellt zu bekommen sowie Optimierungsmaßnahmen zu simulieren und zu planen.
- Das Angebot von Predium zur Nutzung der SaaS-Lösung richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Mit Abschluss des Hauptvertrags kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Predium zustande, dessen Bestandteil auch diese allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen sind (der „Vertrag“).
- Mit Abschluss des Vertrages erklärt der Kunde, dass die von ihm im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Wenn sich im Laufe der Zeit die den Angaben zugrunde liegenden Umstände ändern, aktualisiert der Kunde die Angaben bei Predium.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden im Verhältnis zwischen Predium und dem Kunden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Predium eine Leistung erbringt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Benötigt der Kunde für seine interne Abwicklung neben dem eigentlichen Vertragsabschluss die Generierung einer eigenen, gesonderten Bestellung, so gelten etwaige dort aufgeführte allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gleichwohl nicht.
- Im Fall des Widerspruchs einer Regelung im Hauptvertrag und diesen allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen hat die Regelung im Hauptvertrag Vorrang.
§2 Vertragsgegenstand, Zugang zur SaaS-Lösung
- Vertragsgegenstand ist die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung der SaaS-Lösung in der jeweils aktuellen Version über das Internet gegen Entgelt („Service(s)“). Teil des Service ist die Einräumung von Speicherplatz auf Servern, die von Predium oder einem von Predium beauftragten Subunternehmer betrieben werden und deren Standort innerhalb der Europäischen Union ist. Einzelheiten zum Umfang des Services ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Vertrag und den vereinbarten Verfügbarkeiten und Supportleistungen (§ 3).
- Predium schuldet lediglich die Überlassung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Funktionen und Eigenschaften der SaaS-Lösung und die Anpassung des Service an den jeweiligen Stand der Technik. Nicht geschuldet ist eine Anpassung des Services an die Bedürfnisse des Kunden.
- Predium wird die SaaS-Lösung und den Service in Form von Patches, Updates und Upgrades laufend erweitern und Verbesserungen vornehmen, wenn diese (i) dem technischen Fortschritt dienen oder (ii) notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern. Darüber hinaus ist Predium berechtigt, die SaaS-Lösung und/oder den Service zu ändern, wenn (i) geltendes Recht solche Änderungen erfordert, (ii) die Änderungen für den Kunden vorteilhaft sind oder (iii) die Änderungen rein technischer oder verfahrenstechnischer Natur sind und keine wesentlichen Auswirkungen auf den Kunden haben. Alle sonstigen Änderungen unterliegen § 13 dieser allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen.
- Das initiale Aufsetzen der SaaS-Lösung wird als Onboarding Fee separat abgerechnet.
- Predium übernimmt die Einweisung des Kunden in die Software. Hierfür werden dem Kunden Schulungen von Predium angeboten. Insgesamt wird die Ausbildung von bis zu zwei Hauptnutzern des Kunden, die zur Administration des Systems befähigt werden, sichergestellt.
- Ein Kunde kann einen oder mehrere Zugänge zum Log-In zur SaaS-Lösung haben (sofern mehrere Mitarbeiter des Kunden mit der SaaS-Lösung arbeiten). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Passwort für den Kundenzugang bzw. die Kundenzugänge nur den innerhalb des Unternehmens jeweils befugten Personen zugänglich ist. Die Verantwortung für die unter dem Login-Namen in Verbindung mit dem Passwort eines Kundenzugangs vorgenommenen Handlungen trägt der Kunde.
§3 Zurverfügungstellung der SaaS-Lösung, Verfügbarkeit, Supportunserer Website
- Predium stellt die SaaS-Lösung am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der SaaS-Lösung steht, zur Nutzung bereit (der „Übergabepunkt“). Der Kunde ist für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die dazu erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzwerkverbindung) verantwortlich.
- Die SaaS-Lösung wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit angeboten. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der SaaS-Lösung beträgt 99 % im Jahresmittel. Entscheidend ist die Verfügbarkeit der SaaS-Lösung am Übergabepunkt. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit eingeschlossen sind (i) die regelmäßigen Wartungsfenster, die bis zu 6 Stunden pro Woche betragen können und in der Regel zwischen 22:00 und 4:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit durchgeführt werden, (ii) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund obligatorischer außerplanmäßiger Wartungsarbeiten, die zur Beseitigung von Störungen notwendig sind, (iii) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Predium liegen, insbesondere höhere Gewalt.
- Der Kunde hat die von Predium beschriebenen Systemanforderungen und Endgeräteanforderungen zu beachten. Die Predium Lösung stellt dabei eine Web App zur Verfügung, welche mit einem Browser von unterschiedlichen Geräten (Smartphone, Tablet, Notebook) aufgerufen werden kann. Die Web App kann nur mit einer Internetverbindung (Mobilfunk, WLAN, LAN) aufgerufen werden. Nachfolgend sind die Mindestanforderungen an einen Browser aufgeführt, der auf den Endgeräten installiert sein sollte, um die Predium Lösung optimal nutzen zu können. Die Mindestanforderungen in der aktuellen Version an ein Endgerät sind: Arbeitsspeicher: 1GB; Prozessor: Quad-Core 1,5 Ghz. Zusätzlich werden folgende Browser unterstützt: Google Chrome, Mozilla Firefox, Safari, Opera.
- Supportanfragen werden entsprechend der Supportleistungen in Anlage A zu diesen allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen erbracht. Supportanfragen sind mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Fehlersymptome zu melden, die nach Möglichkeit durch schriftliche Aufzeichnungen, Screenshots oder andere Unterlagen, die die Mängel belegen, nachzuweisen sind. Die Meldung des Mangels sollte die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.
§4 Laufzeit und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist im Hauptvertrag definiert.
- Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils laufenden Vertragsperiode erfolgen.
- Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen können schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Kündigungen des Kunden per E-Mail sind an support@predium.de zu richten.
- Mit Vertragsbeendigung wird Predium das Kundenkonto in der SaaS-Lösung deaktivieren. Predium bietet an, das Kundenkonto auf Veranlassung des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu reaktivieren. Predium behält sich vor, das Kundenkonto nach freiem Ermessen (z.B. nach einer außerordentlichen Kündigung durch Predium) vollständig zu löschen. Sollte der Kunde seinerseits nicht an der Möglichkeit einer späteren Reaktivierung interessiert sein und eine vollständige und unwiderrufliche Löschung der Daten wünschen, teilt er dies Predium per E-Mail mit. Soweit der Kunde zur Löschung auffordert, ist Predium berechtigt, in dem Umfang Daten weiter zu speichern, wie dies aufgrund gesetzlicher Archivierungspflichten oder zum Zwecke der Rechtsverfolgung notwendig ist. Der Kunde erhält nach einer Vertragsbeendigung die Möglichkeit, die in der SaaS-Lösung enthaltenen Daten in einem üblichen Dateiformat übermittelt zu bekommen (z.B. .xls, .csv).
§5 Vergütung von Predium
- Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß der vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Sofern nicht anders im Hauptvertrag vereinbart, teilt sich die Vergütung auf in eine monatliche Basic Fee für die Nutzung der SaaS-Lösung, eine monatliche Asset Fee für jedes in der SaaS-Lösung inkludierte Gebäude bzw. Einheit, eine einmalige Onboarding Fee für das Aufsetzen der Lösung, sowie eine Transaction Analysis Fee für das vereinbarte Kontingent an zur Verfügung stehenden Ankaufsanalysen.
- Es wird die im Hauptvertrag vereinbarte Mindestanzahl von Gebäuden bzw. Einheiten pro Monat berechnet.
- Jeder Eintrag in der Gebäudeansicht der Datensammlung (Pfad: Datensammlung/ Gebäude/ Gebäude) entspricht einem Gebäude gemäß Hauptvertrag. Hierbei wird zwischen Bestands- und Ankaufsgebäuden unterschieden.
- Bei einer Abrechnung pro Einheit (z.B. Wohneinheit) hat der Kunde zu jedem Gebäude eine stets aktuelle Anzahl an Einheiten anzugeben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der Angaben.
- Die Abrechnung erfolgt nach Kalendermonaten jährlich im Voraus.
- Die vereinbarten Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
- Erfolgt der Vertragsstart der SaaS-Lösung in einem laufenden Monat, so wird die erste monatliche Vergütung anteilig fällig.
- Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als zwei Wochen, ist Predium nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur SaaS-Lösung berechtigt.
- Nach Ablauf der im Hauptvertrag vereinbarten initialen Vertragslaufzeit hat der Kunde die Möglichkeit, eine Verlängerung des gewährten Rabatts um einen weiteren Zeitraum zu beantragen. Die Verlängerung des Rabatts unterliegt einer beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung.
- Ungeachtet der gewährten Rabatte behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, durch gegenseitige Vereinbarung Änderungen an den Definitionen von Leistung und Vergütung vorzunehmen. Eine solche Einigung erfordert die schriftliche Form und ist im Rahmen eines Änderungsvertrages zu dokumentieren.
§6 Rechteeinräumungen
- Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum an und im Zusammenhang mit der SaaS-Lösung verbleiben bei Predium, soweit sie dem Kunden nicht ausdrücklich nachfolgend eingeräumt werden.
- Die Zahlung der vereinbarten Vergütung voraussetzt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die SaaS-Lösung für die Dauer des Vertrages für die vertraglich vorgesehenen Zwecke und in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen zu nutzen. Der Kunde kann mit bis zu 50 Nutzern auf die Predium-Software zugreifen. Die vorgenannten Nutzungsrechte gelten ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung nur für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
- Die SaaS-Lösung darf nur für die eigenen Belange verwendet werden. Insbesondere darf der Kunde die SaaS-Lösung nicht
3.1 Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises für deren Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen;
3.2 ändern, dekompilieren, disassemblieren, rekonstruieren oder in sonstiger Art und Weise bearbeiten;
3.3 nutzen, um eine konkurrierende Softwarelösung zu entwickeln oder einem Dritten dabei zu helfen;
3.4 zur Verbreitung von illegalen und/oder rechtsverletzenden Inhalten verwenden; und/oder
3.5 verkaufen, verlizenzieren, vermieten, übertragen oder in einer anderen Art und Weise kommerziell verwerten. - Der Kunde darf die SaaS-Lösung nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SaaS-Lösung laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Providers, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
§7 Beratungsleistungen und Produktweiterentwicklungen
- Soweit der Kunde laut Vereinbarung die Möglichkeit hat, auf die Produktentwicklung einen Einfluss zu nehmen, wird Predium das Feedback des Kunden bevorzugt berücksichtigen und mit dem Kunden abstimmen, ob sich der Vorschlag für ein zukünftiges Release der SaaS-Lösung eignet. Berücksichtigt werden nur solche Vorschläge, die sich als SaaS-Standardlösung für eine Vielzahl von Kunden eignen; Individualentwicklungswünsche bleiben unberücksichtigt. Einen Anspruch auf die Umsetzung bestimmter Vorgaben hat der Kunde nicht.
- Die SaaS-Lösung bietet die Möglichkeit einer offenen Schnittstelle. Dies bedeutet, dass zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf relevant werdende Systeme des Auftraggebers an die SaaS-Lösung angeschlossen werden können. IT-Integrationsarbeiten, die über die Standardschnittstellen der SaaS-Lösung hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien und werden mit einem Tagessatz pro Personentag in Höhe von 1.500,00 Euro (netto) berechnet.
- Für Beratungsleistungen, die über den gewohnten Umfang der Leistung gehen, wird ein separates Beraterhonorar mit einem Tagessatz pro Personentag in Höhe von 1.000,00 Euro (netto) für reguläre Mitarbeiter sowie 2.000,00 Euro (netto) für Mitglieder der Geschäftsführung berechnet. Selbstverständlich bedarf das Aufrufen der jeweiligen Beratungsdienstleistungen vorheriger Abstimmung. Predium signalisiert hiermit, dass bei Bedarf entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen.
§8 Einstellen von Inhalten durch den Kunden, Gestattung der Nutzung von Daten
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in der SaaS-Lösung verarbeiteten Daten korrekt und frei von jeglicher Form von Schadsoftware wie Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für etwaige Schäden, die durch fehlerhafte Daten entstehen.
- Kunden haben die Möglichkeit, Dokumente in der SaaS-Lösung einzustellen. Für die Fehlerfreiheit der Dokumente gilt Ziffer 8.1 entsprechend.
- Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass das Einstellen der Daten und Dokumente („Inhalte“) im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, keine Rechte Dritter verletzt und die SaaS-Lösung den Anforderungen genügt, die der Kunde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfüllen muss.
- Predium behält sich vor, rechtsverletzende Inhalte sowie Inhalte mit Viren oder sonstigen schädlichen Komponenten zu löschen oder die Services hierfür zu beenden.
- Werden Dateien hochgeladen, so muss der Kunde sicherstellen, dass er ein Dateiformat wählt, das von der SaaS-Lösung unterstützt wird. Eine Haftung für den rechtzeitigen Eingang von Daten oder Dokumenten übernimmt Predium nicht. Predium weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten und Dokumenten von der genutzten Internetverbindung und ggf. der Dateigröße abhängig ist.
- Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Predium hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können, sofern dies für die Zurverfügungstellung der Services notwendig ist.
- Sofern Daten durch Pseudonymisierung oder Anonymisierung ihren Personenbezug verlieren, steht Predium nach aktuellen Datenschutzverordnungen eine weitere Nutzung und Speicherung der Daten für die Verbesserung der Services, insbesondere für das Training der Machine-Learning-Modelle von Predium sowie für Analysen, frei.
§9 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Der Kunde wird bei der Nutzung der SaaS-Lösung die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Soweit gesetzlich erforderlich, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
- Die Parteien werden alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt mit angemessener Sorgfalt vertraulich behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen, die Predium oder der Kunde gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind.
- Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung von Rechten, gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG und dem Berufsgeheimnis unterliegende Berater ist ebenfalls zulässig, soweit sichergestellt ist, dass diese ihrerseits die Vertraulichkeit gemäß Ziffer 9.2 wahren.
- Ziffer 9.3 gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig erlangt worden sind, (ii) ohne Vertragsverletzung durch die empfangende Partei allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (iii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (iv) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Bestimmungen freigegeben sind.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die Dauer des Vertrags und für die ersten zwei Jahre nach Vertragsende.
- Predium darf die für den Kunden erbrachten Leistungen in anonymisierter Form zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§10 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die SaaS-Lösung nicht oder nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Soweit Daten und Dokumente aus der SaaS-Lösung exportiert werden können, obliegt dem Kunden die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente außerhalb der SaaS-Lösung in einem gesonderten Backup-System.
§11 Gewährleistung
- Die von Predium zur Verfügung gestellte SaaS-Lösung entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung nach diesem Vertrag.
- Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
- Für die Zurverfügungstellung der SaaS-Lösung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die Regelungen in § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und in § 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Vermieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen.
- Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
- Predium übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich mit dem Einsatz der SaaS-Lösung oder den sonstigen Dienstleistungen die verbundenen geschäftlichen Erwartungen des Kunden realisieren.
- Predium übernimmt ohne ausdrückliche Bestätigung keine zusätzliche Garantie für die SaaS-Lösung oder sonstige Services.
- Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den in § 12 genannten Beschränkungen.
§12 Haftung
- Predium haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet Predium für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet Predium jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Predium haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
- Die Haftung auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen ist auf insgesamt 25.000 EUR pro Jahr im Falle einer leicht fahrlässigen Schadensverursachung durch Predium beschränkt. Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Die Haftungsbeschränkungen aus diesem Absatz gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Predium eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
- Die Haftung im Falle höherer Gewalt (inkl. Streiks, Naturkatastrophen, Pandemien) und die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie gesetzlichen Vertreter von Predium.
- Der Kunde stellt Predium von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Predium wegen der Verletzung ihrer Rechte und/oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der von dem Kunden eingestellten Daten und/oder Inhalte geltend machen. Der Kunde übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von Predium, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
- Predium bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. wegen einer Verletzung seiner hierunter festgelegten Mitwirkungspflichten) unbenommen.
- Eine weitergehende Haftung als nach diesem § 12 vorgesehen ist ausgeschlossen.
§13 Änderungsvorbehalt
- Predium behält sich vor, Funktionen und Inhalte der SaaS-Lösung zu ändern. Soweit dadurch Funktionen der SaaS-Lösung wesentlich eingeschränkt werden, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit Predium gem. Ziffer 4 zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die bevorstehende Änderung zu erklären. Die Kündigung wird mit einer Frist von einem Monat wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistungsänderung in Kraft tritt.
- Predium behält sich vor, diese SaaS-Lösung-Nutzungsbedingungen zu ändern. Änderungen teilt Predium dem Kunden per E-Mail mit. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht binnen vier Wochen ab Mitteilung, gelten diese als angenommen. Im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs gelten die bisherigen Regelungen fort; in diesem Fall hat Predium das Recht, das Verhältnis mit dem Kunden außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
§14 Inhalt für eine Referenz
- Predium darf den Kunden auf seiner Webseite oder in anderen Medien oder Werbeträgern als Referenzkunde nennen und für die Nennung das Logo des Kunden abbilden. Der Kunde darf ebenso das Logo von Predium für eigene Zwecke verwenden und auf seiner Webseite platzieren.
- Eine gemeinsame Pressemitteilung, gemeinsame Auftritte bei Veranstaltungen oder Berichterstellungen können unter den Parteien abgestimmt werden.
§15 Schlussbestimmungen
- Sofern eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen unwirksam sein sollte, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Predium.
Anlage A: Supportleistungen
Servicezeit
Montag bis Freitag, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort von Predium)
Wartungsfenster
Wöchentlich ein Fenster von 6h zwischen Montag und Freitag
Verfügbarkeit/Erreichbarkeit zur Aufnahme von Meldungen
99 % der Servicezeit in allen Eingangskanälen
Anrufberechtigung
Der Hauptansprechpartner aufseiten des Kunden
Sprache
Deutsch oder Englisch
Eingangskanäle
E-Mail oder Telefon