Welche Kriterien gelten im Immobiliensektor?
Die EU-Taxonomie umfasst mehrere umweltrelevante Ziele. Für Immobilien sind primär (1) Klimaschutz und (2) Anpassung an den Klimawandel relevant.
Damit eine wirtschaftliche Aktivität (Neubau, Renovierung von Bestandsimmobilien, Individuelle Renovierungsmaßnahmen, Erwerb und Eigentum von Immobilien) als Taxonomie-konform eingestuft werden kann, muss entweder das Umweltziel 1: Klimaschutz oder das Umweltziel 2: Anpassung an den Klimawandel erfüllt werden.
Zudem muss das „Do No Significant Harm“ (DNSH) Prinzip eingehalten werden. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Aktivität keine signifikanten negativen Auswirkungen auf andere Umweltziele haben dürfen, wie:
- Schutz von Wasser und Meeresressourcen
- Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung der Umweltverschmutzung
- Schutz der Biodiversität
Das heißt zum Beispiel, dass umfangreiche Gebäuderenovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht zu erhöhter Wasserverschmutzung oder unsachgemäßer Abfallentsorgung führen dürfen.
Ziel 1: Klimaschutz
Die Kriterien für Klimaschutz im Immobiliensektor zielen darauf ab, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Energieeffizienz zu verbessern. Ein wichtiger Maßstab ist dabei der Primärenergiebedarf. Er umfasst den Energieverbrauch des Gebäudes und die gesamte Energiemenge, die benötigt wird, um das Gebäude zu betreiben, inklusive Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser.
- Bedeutung für Neubauten: Müssen den nationalen Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude (NZEBs) entsprechen oder diese unterschreiten. Sie zeichnen sich durch hohe Energieeffizienz und einen sehr geringen Primärenergiebedarf aus, der überwiegend durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Die genauen Anforderungen an den Primärenergiebedarf können regional variieren, liegen aber typischerweise mindestens 10-20% unter den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
- Bedeutung für Renovierungen von Bestandsimmobilien: Die Renovierung muss den Anforderungen einer „umfassenden Renovierung“ gemäß der EU-Gebäuderichtlinie entsprechen oder zu einer Reduktion des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % führen. Das renovierte Gebäude muss einen Energieausweis vorlegen, der eine signifikante Verbesserung der Energieeffizienz nachweist.
- Bedeutung für individuelle Renovierungsmaßnahmen: Jede Maßnahme muss nachweislich zu Energieeinsparungen beitragen und/oder die Treibhausgasemissionen reduzieren.
- Bedeutung für den Erwerb und Eigentum von Immobilien: Um unter dem Ziel “Klimaschutz” als Taxonomie-konform zu gelten, muss der Energieverbrauch des Gebäudes zu den besten 15 % der nationalen oder regionalen Gebäudebestände gehören. Für die Immobilie muss ein aktueller Energieausweis vorliegen, der eine hohe Energieeffizienzklasse (in der Regel Klasse A oder B) nachweist.
Ziel 2: Anpassung an den Klimawandel
Die Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel im Immobiliensektor zielen darauf ab, die Resilienz von Gebäuden gegenüber klimabedingten Risiken zu erhöhen. Hierzu gehören:
- Risikobewertung und -management: Klimabedingte Risiken wie Überschwemmungen, Hitzewellen und Stürme müssen identifiziert und bewertet werden. Anschließend muss ein Plan zur Minderung dieser Risiken erstellt und implementiert werden.
- Anpassungsmaßnahmen zur Widerstandsfähigkeit: Es müssen Maßnahmen integriert sowie Materialien und Techniken eingesetzt werden, die die Widerstandsfähigkeit des Gebäudes erhöhen (z.B. Einsatz von hitzebeständigen Materialien; Hochwasserschutz).
- Berichterstattung: Die Berichterstattung umfasst die Identifikation und Bewertung von Risiken, die durch den Klimawandel entstehen. Der Plan zur Anpassung an den Klimawandel sowie die Maßnahmen zur Anpassung und deren Wirkung müssen dokumentiert und transparent dargestellt werden, etwa in Jahresberichten für NFRD-verpflichtete Unternehmen. Dazu gehört auch, zu erläutern, wie das DNSH-Prinzip umgesetzt wird.